Satzung - § 13 Kreis-Chorleiter

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§ 13 Kreis-Chorleiter

  1. Kreis-Chorleiter/in und stellvertretende/r Kreis-Chorleiter/in werden in einer Versammlung der Chorleiter/innen gewählt und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt. Kommt es mangels Beteiligung der Chorleiter/innen bei der Versammlung nicht zur Wahl, so werden Kreis-Chorleiter/in und stellvertretende/r Kreis-Chorleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Kreis-Chorleiter/Die Kreis-Chorleiterin berät die Mitgliedsvereine und den Sängerkreisvorstand in musikalischen Belangen zur Erhaltung des Leistungsstandes der Chöre. Er/Sie soll Lehrgänge für Stimmbildung, Vize-Chorleiter-Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter anregen und vorbereiten. Mindestens einmal jährlich soll er/sie in einer Chorleiterversammlung die musikalischen Belange mit den Chorleiter(inne)n erörtern. Der Kreis-Chorleiter/ Die Kreis-Chorleiterin ist Vorsitzende/r des Musikausschusses.

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